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Kfz-Versicherung: Kunde muss der Schadenregulierung nicht zustimmen PDF Drucken E-Mail
Montag, den 22. November 2010 um 16:22 Uhr

Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist für alle Fahrzeughalter bindend vom Gesetzgeber vorgeschrieben, um Schäden auszugleichen, die dieser Dritten im Straßenverkehr zufügt. Dabei muss der Versicherungsnehmer nach einem Unfall und im tatsächlichen Schadenfall der Regulierung gar nicht explizit zustimmen, wie jetzt das Amtsgericht München in einer aktuellen Entscheidung bekräftigte. Dies sei nur zulässig, wenn die Ansprüche der Gegenseite nachweisbar unberechtigt seien.

Im konkreten Streitfall vor dem Amtsgericht München hatte ein Versicherungsnehmer gegen seine Assekuranz geklagt, weil diese ohne seine Zustimmung einen von ihm verursachten Schaden aus einem Auffahrunfall in einer Tiefgarage reguliert hatte. Als Folge der Schadensabwicklung sollte der Versicherungsnehmer in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden und infolgedessen höhere Versicherungsbeiträge zahlen. Das Amtsgericht München wies die Klage des Mannes jedoch ab.

Ein eventueller Schadenersatzprozess hätte nach Auffassung des Gerichts einen offenen Ausgang gehabt, weil der Kläger beim Unfall einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Unfallopfer eingehalten habe. Darüber hinaus habe jede Assekuranz einen sogenannten Ermessensspielraum, der ihr die Schadenregulierung unabhängig von der Zustimmung des Versicherungsnehmers erlaube. Versicherungsexperten raten daher, im Schadenfall vermeintlich ungerechtfertigte Ansprüche der Gegenseite auf jeden Fall rechtzeitig bei der Kfz-Versicherung anzuzeigen.

 

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